Aktualisiert: 15. Mai 2026
Krankengeld 2026: Was Dir wirklich zusteht
Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sichert Dein Einkommen ab, wenn Du krank und
arbeitsunfähig bist. Lies weiter: Auf dieser Seite erfährst Du, wie viel Du bekommst, wie lange und was danach
kommt.
Die drei Kappungsgrenzen (§ 47 Abs. 1 SGB V)
Viele Texte nennen nur eine oder zwei Obergrenzen. Das Gesetz kennt tatsächlich drei kumulative Kappungsgrenzen:
Das Regelentgelt ist kein einfaches "3-Monats-Schnitt". Es basiert auf dem
letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens den letzten 4 Wochen (§ 47 Abs. 2
Satz 1 SGB V). Bei Monatslohn gilt 1/30 des letzten abgerechneten Kalendermonats als Tagessatz.
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Urlaubs- und Weihnachtsgeld der letzten 12 Monate fließt anteilig mit ein: 1/360 je Kalendertag
wird Deinem Regelentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Wer also im letzten Jahr 3.600 €
Jahressonderzahlung erhalten hat, bekommt rechnerisch 10 € mehr pro Tag als Aufschlag auf das Regelentgelt.
Allerdings greift der 90%-Netto-Cap auch hier, sofern die Einmalzahlungen überwiegend aus krankheitsabhängigen
Vergütungsbestandteilen bestehen (BSG, 21.02.2006, Az. B 1 KR 11/05 R, BSGE 96, 72).
Der Höchstbetrag 2026
Gut zu wissen: Das Krankengeld ist für alle gesetzlichen Krankenkassen identisch. Die Höhe und Dauer sind
bundesgesetzlich geregelt (§ 47, § 48 SGB V). Krankenkassen können nur über Wahltarife (§ 53 Abs. 6 SGB V) und
Service-Qualität differenzieren.
Das Gesetz unterscheidet zwei Phasen bei Krankheit. Erst zahlt Dein Arbeitgeber, dann zahlt Deine Krankenkasse.
Und irgendwann ist Schluss.
Der 3-Jahres-Bezugsrahmen: Was bedeutet "dieselbe Krankheit"?
Die 78-Wochen-Grenze gilt nur für "dieselbe Krankheit". Das ist ein Rechtsbegriff: Zeitlich nacheinander
auftretende Erkrankungen gelten als "dieselbe Krankheit", wenn sie auf ein medizinisch nicht ausgeheiltes
Grundleiden zurückgehen (BSG, 21.06.2011, Az. B 1 KR 15/10 R).
Wer zum Beispiel wegen einer chronischen Rückenerkrankung in Folge immer wieder krankgeschrieben wird, kann die
78 Wochen schneller erreichen als gedacht, weil alle AU-Zeiten dieses Grundleidens zusammengerechnet werden. Bei
zwei völlig unterschiedlichen Krankheiten beginnt ein neuer 3-Jahres-Rahmen.
Wann entsteht ein neuer Anspruch nach Aussteuerung?
Nach einer Aussteuerung wegen derselben Krankheit gibt es einen neuen Anspruch auf GKV-Krankengeld, wenn bei
erneuter Arbeitsunfähigkeit folgendes gilt (§ 48 Abs. 2 SGB V):
- Du bist zu diesem Zeitpunkt wieder mit Krankengeld-Anspruch versichert
- Du warst in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig
- Du warst erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt
Der Rechner unten gibt Dir eine erste Orientierung. Er berechnet den Tagessatz nach der Standardformel (§ 47 SGB
V). Einmalig gezahlte Sonderzahlungen sind nicht einbezogen. Für eine genaue Berechnung braucht Deine
Krankenkasse Deinen letzten Entgeltnachweis.
Voraussetzungen im Überblick
- GKV-Pflichtversichert oder freiwillig versichert mit Krankengeld-Anspruch
- Ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit: Ein Arzt stellt die AU fest
- Meldepflicht: Du musst die AU Deiner Krankenkasse innerhalb einer Woche melden (§ 49 Abs. 1
Nr. 5 SGB V), sonst ruht der Anspruch. Bei elektronischer AU-Übermittlung (eAU) durch den Vertragsarzt ist
das seit 2021 gesetzlich geregelt. Das Ruhen trifft Dich nicht, wenn Dein Arzt die Übermittlung versäumt
(BSG, 30.11.2023, Az. B 3 KR 23/22 R)
- Mindestens 4 Wochen im Arbeitsverhältnis (Wartezeit für Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 3
EFZG)
Wer hat keinen Anspruch?
Bestimmte Personengruppen sind von vornherein vom Krankengeld-Anspruch ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2 SGB V):
- Familienversicherte (z.B. mitversicherte Kinder, nicht berufstätige Partner)
- Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
- Bestimmte Rentner
- Hauptberuflich Selbstständige ohne Wahlerklärung (Details: nächste Sektion)
- Bezieher von Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Hinzuverdienst während Krankengeld-Bezug
Wer während des Krankengeld-Bezugs hinzuverdient: Der Anspruch ruht "soweit und solange" Du beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhältst (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das bedeutet anteiliges Ruhen, kein
vollständiges Erlöschen. Ein Minijob (versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) löst in der
Regel kein Ruhen aus, weil das Entgelt für den Arbeitnehmer nicht beitragspflichtig ist. Bei beitragspflichtiger
Teilzeit ruht das Krankengeld anteilig. Du bist verpflichtet, Hinzuverdienst Deiner Krankenkasse zu melden.
Wer hauptberuflich selbstständig ist, hat in der GKV keinen automatischen Krankengeld-Anspruch. Es gibt aber zwei
unterschiedliche Wege zum Schutz:
Weg 1: Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
Du erklärst gegenüber Deiner Krankenkasse, dass Deine Mitgliedschaft den Krankengeld-Anspruch umfassen soll. Das
ist formlos möglich. Wichtige Details:
- Die Wahlerklärung wirkt nicht rückwirkend. Bist Du beim Eingang der Erklärung schon arbeitsunfähig, gilt sie
erst ab dem ersten Tag nach Ende dieser Arbeitsunfähigkeit (§ 44 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
- Die Bindungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist auf § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Das ist
beim Kassenwechsel relevant: Du bleibst 3 Jahre an die Wahlerklärung gebunden.
Weg 2: Wahltarif Krankengeld (§ 53 Abs. 6 SGB V)
Viele Krankenkassen bieten einen eigenen Krankengeld-Wahltarif an. Dieser gilt ergänzend oder als Alternative zur
Wahlerklärung. Wichtige Details:
- Bindungsfrist: 3 Jahre (§ 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V)
- Sonderregel: Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V) gilt für Mitglieder
im Abs.-6-Wahltarif nicht. Wer im Krankengeld-Wahltarif steckt, kann bei einer Beitragserhöhung nicht
einfach per Sonderkündigungsrecht wechseln.
- Die Kassenspezifität beachten: Konditionen und Prämien variieren von Kasse zu Kasse.
Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht und krank wird, bekommt kein Krankengeld nach dem normalen § 47 SGB V.
Stattdessen gilt § 47b SGB V: Das Krankengeld entspricht der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.
Die korrekte zeitliche Abfolge:
- Während des Krankengeld-Bezugs: ALG-I-Anspruch ruht vollständig (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB
III)
- Nach Aussteuerung aus dem Krankengeld: Dann erst kann ALG I nach § 149 SGB III beginnen
(60% / 67% des Leistungsentgelts), falls die Anwartschaft erfüllt ist
- Sonderfall § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung): Wer nach Aussteuerung noch nicht wieder
arbeitsfähig ist (AU besteht fort), aber mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten könnte, kann ALG I über
die Nahtlosigkeitsregelung beziehen. Das ist eine eigenständige Anspruchsbasis, keine Aufstockung
Bist Du GKV-versichert mit Krankengeld-Anspruch und Dein Kind ist krank? Dann hast Du einen Anspruch auf
Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Voraussetzungen:
- Ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Betreuung (nicht nur Krankheit)
- Keine andere Person im Haushalt kann das Kind betreuen
- Das Kind ist GKV-versichert (ein PKV-versichertes Kind begründet keinen Anspruch)
- Das Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus
beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Der genaue Euro-Betrag hängt von der Beitragsbemessungsgrenze 2026 und
Deinem konkreten Entgelt ab. Deine Krankenkasse berechnet ihn auf Basis Deines Entgeltnachweises.
Selbstständige ohne Wahlerklärung: Das Kinderkrankengeld setzt einen Krankengeld-Anspruch
voraus. Wer als Selbstständiger keine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V abgegeben hat, bekommt auch
kein Kinderkrankengeld.
Nach 78 Wochen Krankengeld-Bezug wegen derselben Krankheit endet der GKV-Anspruch. Das nennt sich "Aussteuerung".
Die Krankenkasse zahlt nichts mehr, und ein rückwirkendes Krankengeld gibt es nicht.
Was jetzt wichtig ist: Es gibt mehrere Folge-Optionen, je nach Situation:
Gut zu wissen: PKV-Krankentagegeld aus einem eigenständigen Zusatzvertrag kann über die GKV-Aussteuerung hinaus
laufen. Es ist eine vertragliche Leistung mit eigenem Rechtsrahmen, getrennt vom GKV-Krankengeld-Anspruch.
Details zu Tarifen findest Du in der Rubrik Krankentagegeld.
Genau jetzt fragen sich viele:
"Ich habe eine Vorgeschichte. Bekomme ich überhaupt noch einen Tarif?" Die Sorge ist
berechtigt. Klassische Tarife mit Gesundheitsfragen werden nach ernsten Diagnosen oft jahrelang nicht mehr
angeboten.
Die drei Tarife unterscheiden sich klar in Höhe, Laufzeit und Vorerkrankungs-Regeln.
Hier in Kurzform:
Die vollständige Vergleichstabelle mit allen Konditionen, den Vorerkrankungs-Regeln
im Detail und Direkt-Abschluss-Links findest Du im Vergleich-Spoke. Welcher der drei Tarife zu Dir passt,
hängt von Deinem Alter, Deinem Einkommen und Deiner Krankheits-Vorgeschichte ab. Im Erstgespräch vergleiche
ich alle drei Tarife mit Dir Punkt für Punkt.
Krankengeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Du zahlst keine Einkommensteuer auf das Krankengeld
selbst. Aber es gibt einen wichtigen Nebeneffekt: den Progressionsvorbehalt.
Wie stark der Effekt ist, hängt von Deinem übrigen Einkommen und der Höhe des Krankengeldes ab. Konkrete
Eurozahlen-Beispiele lassen sich hier nicht allgemeingültig nennen, weil die Berechnung individuell ist. Du
gibst das Krankengeld in Deiner Steuererklärung an (Anlage N). Steuersoftware (z.B. WISO, Buhl) berechnet den
Progressionsvorbehalt automatisch. Im Zweifel hilft ein Steuerberater.
Wie hoch ist das Krankengeld 2026?
Das Krankengeld beträgt 70% Deines Regelentgelts, höchstens 90% Deines Nettoarbeitsentgelts und nie mehr
als den Tageshöchstbetrag aus der Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Höchstbetrag liegt 2026 bei rund
135,63 € pro Kalendertag (rund 4.069 €/Monat). Grundlage: § 47 Abs. 1 SGB V +
Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 €/Monat). Wer weniger verdient, bekommt entsprechend weniger:
Der tatsächliche Betrag hängt von Deinem letzten abgerechneten Entgelt ab.
Wie lange bekommt man Krankengeld?
Du bekommst Krankengeld von Deiner Krankenkasse ab dem 43. Krankheitstag (die ersten 42
Tage übernimmt Dein Arbeitgeber per Lohnfortzahlung). Die maximale Bezugsdauer beträgt
78 Wochen pro 3-Jahres-Bezugsrahmen bei derselben Krankheit, gerechnet ab dem ersten
Krankheitstag (§ 48 Abs. 1 SGB V). Bei verschiedenen Krankheiten beginnt ein neuer Rahmen. Kommt eine
weitere Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert das die 78 Wochen nicht.
Wann bekomme ich Krankengeld?
Du bekommst Krankengeld, sobald die Lohnfortzahlung durch Deinen Arbeitgeber endet, also in der Regel ab
dem 43. Krankheitstag. Voraussetzungen: Du bist GKV-pflichtversichert (oder freiwillig versichert mit
Krankengeld-Anspruch), Du hast eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit, und Du hast die AU Deiner
Krankenkasse gemeldet. Ohne Meldung innerhalb einer Woche ruht der Anspruch (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Deine Krankenkasse hat eine gesetzliche Beratungspflicht (§ 44 Abs. 4 SGB V): Du kannst aktiv Beratung
einfordern, was Dir zusteht.
Bekommen Selbstständige Krankengeld?
Hauptberuflich Selbstständige haben in der GKV
keinen automatischen Krankengeld-Anspruch. Es gibt zwei Wege zur Absicherung: Erstens
die Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), die kostenlos und formlos
möglich ist. Zweitens ein Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V, den die meisten Krankenkassen anbieten (mit
eigener Prämie). Beide Wege haben eine Bindungsfrist von 3 Jahren und wirken nicht rückwirkend für
bereits laufende Arbeitsunfähigkeit. Alternativ gibt es das PKV-Krankentagegeld als eigenständige
Absicherung außerhalb der GKV.
Was passiert nach 78 Wochen Krankengeld?
Nach 78 Wochen bei derselben Krankheit endet der GKV-Krankengeld-Anspruch (Aussteuerung nach § 48 Abs. 1
SGB V). Danach gibt es mehrere mögliche Anschlussleistungen: Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen
Rentenversicherung (volle EM bei Restleistungsfähigkeit unter 3 Std/Tag, teilweise EM bei 3 bis unter 6
Std/Tag, Wartezeit 60 Monate), Arbeitslosengeld I nach § 149 SGB III (60% / 67% des Leistungsentgelts,
falls Anwartschaft erfüllt), oder die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III (eigenständige
Anspruchsbasis, wenn AU fortbesteht aber Restleistungsfähigkeit mind. 15 Std/Woche). Krankengeld und ALG
I laufen nicht parallel: § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ordnet vollständiges Ruhen des ALG-I-Anspruchs
während des Krankengeld-Bezugs an.
Ist Krankengeld steuerfrei?
Ja, das Krankengeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Du zahlst keine Einkommensteuer auf
den Krankengeld-Betrag selbst. Allerdings gilt der Progressionsvorbehalt nach § 32b
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG: Das Finanzamt berücksichtigt das Krankengeld bei der Berechnung Deines
Steuersatzes. Das kann dazu führen, dass der Steuersatz auf Dein übrigens Einkommen (z.B. Teilzeitgehalt
im selben Jahr) steigt. Das Krankengeld selbst wird dabei nicht besteuert. Du solltest das Krankengeld
in Deiner Steuererklärung angeben (Anlage N).
Wer berechnet mein Krankengeld?
Deine gesetzliche Krankenkasse berechnet das Krankengeld auf Basis Deiner Entgeltnachweise. Sie benötigt
dafür in der Regel eine Entgeltbescheinigung Deines Arbeitgebers. Die Berechnungsformel ist gesetzlich
festgelegt (§ 47 SGB V): 70% des Regelentgelts aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,
maximal 90% Deines Nettos, maximal der Tages-Höchstbetrag aus der Beitragsbemessungsgrenze (2026: rund
135,63 €/Tag). Du kannst eine Probeberechnung mit dem Rechner oben auf dieser Seite durchführen. Den
genauen Betrag bestätigt Dir die Krankenkasse schriftlich.