Aktualisiert: 13. August 2026
Kündigen oder behalten: die kurze Antwort
Bei einer Kündigung schuldet der Versicherer den Rückkaufswert. Bei einer Fondspolice
wird er als Zeitwert der Versicherung berechnet, soweit der Versicherer keine bestimmte Leistung
garantiert (§ 169 Abs. 4 VVG). Das ist nicht die Summe Deiner eingezahlten Beiträge. Der Rückkauf löst
außerdem den Steuertatbestand aus: Für Verträge ab 2005 wird nicht die Auszahlung versteuert, sondern
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Ob Du dabei günstiger besteuert wirst, hängt an zwölf Jahren seit
Vertragsabschluss und an einer Altersgrenze, beide zusammen. Neben der Kündigung steht ein zweiter Weg:
die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sofern die vereinbarte
Mindestversicherungsleistung erreicht ist (§ 165 Abs. 1 Satz 1 VVG). Ob Kündigen richtig ist,
entscheidet sich an Deiner eigenen Zahl aus der jährlichen Standmitteilung, die Dir bei Versicherungen
mit Überschussbeteiligung zusteht (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 VVG), an Deinem Abschlussjahr und an den
Alternativen, die Dein Vertrag hergibt.
Es geht hier um die fondsgebundene Rentenversicherung. Andere Vertragsarten haben eigene Regeln, die dieser
Ratgeber nicht abdeckt. Und die Seite drängt Dich weder zur Kündigung noch davon weg.
Springe direkt zu dem Punkt, der Dich gerade beschäftigt.
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Was Du bei einer Kündigung wirklich zurückbekommst: der Rückkaufswert
Die meisten rechnen im Kopf so: Beitrag mal Laufzeit, davon vielleicht etwas weg. So rechnet das Gesetz
nicht.
Kündigst Du, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen (§ 169 Abs. 1 VVG). Das ist
nicht die Summe Deiner eingezahlten Beiträge und auch nicht die Rentenleistung, die Deine Police in Aussicht
stellt.
Bei fondsgebundenen Versicherungen ist der Rückkaufswert als Zeitwert der Versicherung zu
berechnen, soweit der Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Wo eine
Garantie drinsteckt, gilt Absatz 3. Die Berechnungsgrundsätze müssen im Vertrag stehen. Du kannst sie also
nachlesen, statt zu schätzen.
Absatz 3 zieht für den Kündigungsfall eine Untergrenze ein: mindestens das Deckungskapital, das sich bei
gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre
ergibt (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG). Diese fünf Jahre werden oft missverstanden. Sie sind der
Verteilungszeitraum der Kosten in dieser Berechnung, keine Wartezeit und keine Frist, ab
der überhaupt erst ein Rückkaufswert entsteht. Für eine reine Fondspolice ohne Garantie gilt vorrangig die
Zeitwert-Regel aus Absatz 4.
Stornoabzug: wann der Versicherer überhaupt etwas abziehen darf
Vom berechneten Betrag darf der Versicherer nur unter drei Voraussetzungen etwas abziehen, und die gelten
zusammen: Der Abzug muss vereinbart, beziffert und
angemessen sein (§ 169 Abs. 5 Satz 1 VVG). Fehlt auch nur eine der drei, deckt der
Gesetzeswortlaut den Abzug nicht.
Eine Grenze zieht das Gesetz noch schärfer: Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss-
und Vertriebskosten ist unwirksam (§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG).
Mit dem Gedanken bist Du nicht allein. Die BaFin ermittelt für fondsgebundene Lebensversicherungen eine
jährliche Stornoquote von 3,14 Prozent (Erhebungsjahr 2022). Über 40 Jahre Laufzeit
gerechnet heißt das: Mehr als 70 Prozent der Kunden beenden ihren Vertrag vorzeitig (BaFin-Fachartikel vom
27.08.2024).
Der belegbare Weg zu Deiner eigenen Zahl
Deine Zahl steht nicht in diesem Ratgeber. Sie steht in Deiner Post. Bei Versicherungen mit
Überschussbeteiligung verpflichtet § 155 Abs. 1 VVG den Versicherer, Dich
jährlich in Textform über den Stand Deiner Ansprüche zu unterrichten. Nummer 4 nennt dabei
ausdrücklich den Auszahlungsbetrag bei Kündigung. Genau diese Zeile suchst Du in Deiner
letzten Standmitteilung.
Ein Vorbehalt gehört dazu: Die Pflicht knüpft nach dem Wortlaut an eine Versicherung mit
Überschussbeteiligung an. Ob sie auch ohne greift, sagt das Gesetz nicht. Fehlt die Angabe, frag beim
Versicherer schriftlich nach. Der KI-Vertragscheck liest die Werte aus Deinen
Vertragsunterlagen per PDF-Upload aus und zeigt Dir, was Dein Vertrag an Kosten enthält und was das für die
Rendite heißt.
Damit hast Du die eine Hälfte der Rechnung. Die andere macht das Finanzamt.
Steuern bei der Kündigung: was von der Auszahlung übrig bleibt
Der wichtigste Satz zuerst: Versteuert wird nicht die Auszahlung. Steuerpflichtig ist der
Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge (§ 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Den Rückkauf nennt das Gesetz ausdrücklich als Zeitpunkt. Wer kündigt, löst den
Steuertatbestand aus.
Das gilt auch ohne Kapitalwahlrecht: Satz 4 derselben Vorschrift erfasst Erträge beim Rückkauf solcher
Rentenversicherungen ausdrücklich.
Kündigen vor oder nach zwölf Jahren: die drei Kohorten
Ob Du günstig oder normal besteuert wirst, hängt an zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein
müssen: mindestens zwölf Jahre seit Vertragsabschluss und eine Altersgrenze. Welche Altersgrenze gilt,
entscheidet Dein Abschlussjahr. Es sind drei Kohorten, nicht zwei:
- Abschluss bis einschließlich 31.12.2004: Für diese Verträge kann eine andere Rechtslage
gelten; dieser Ratgeber deckt sie nicht ab. Kläre sie mit Deinem Steuerberater, bevor Du kündigst.
- Abschluss vom 01.01.2005 bis 31.12.2011: Auszahlung nach Vollendung des
60. Lebensjahres.
- Abschluss ab 01.01.2012: Auszahlung nach Vollendung des
62. Lebensjahres (§ 52 Abs. 28 Satz 7 EStG).
Weg A, beide Bedingungen erfüllt: Dann ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Zwei Missverständnisse dazu, beide teuer. Erstens: halbe
Bemessungsgrundlage, kein halber Steuersatz. Zweitens: Die Abgeltungsteuer gilt hier gerade
nicht, § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nimmt diese Fälle ausdrücklich aus. Besteuert wird die Hälfte mit Deinem
persönlichen Steuersatz. Bei hohem Grenzsteuersatz fällt die Belastung deshalb höher aus, als viele
erwarten.
Weg B, mindestens eine Bedingung verfehlt: Dann greift die Abgeltungsteuer von
25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), und zwar auf den Ertrag, nicht auf die Auszahlung.
Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (§ 4 SolzG 1995). Bemessungsgrundlage ist nach Angabe
des Bundeszentralamts für Steuern die Kapitalertragsteuer, nicht der Ertrag. Es reicht, dass eine der beiden
Bedingungen fehlt.
Liegt Dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, kann sich die Günstigerprüfung lohnen: Auf Antrag in der
Steuererklärung rechnet das Finanzamt die Erträge Deinem übrigen Einkommen zu, wenn das insgesamt zu weniger
Steuer führt (§ 32d Abs. 6 EStG). Von allein passiert das nicht.
Bist Du kirchensteuerpflichtig, kommt Kirchensteuer hinzu. Dafür ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um einen
Anteil der darauf entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Ein Vorteil wird daraus nicht: die
Ermäßigung gleicht die Kirchensteuer nur zum Teil aus. Einbehalten wird beim Rückkauf in der Regel auch von
der Versicherung, nicht nur von einer Bank. Mit einem Sperrvermerk läuft das über die Steuererklärung
(Bundeszentralamt für Steuern).
Eine Erleichterung gibt es: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des
Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG). Der
Halbsatz ist der Haken. Die Teilfreistellung greift nur auf den Investmentertragsanteil, und der ist bei
älteren Verträgen kleiner als der Unterschiedsbetrag. Wie viel kleiner, lässt sich pauschal nicht sagen. Den
Anteil bescheinigt der Versicherer.
Die Reihenfolge ist nicht egal: erst Teilfreistellung, dann Hälftelung. Der Gesetzeswortlaut ordnet das nicht
an, es ist die Auffassung der Finanzverwaltung.
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro
bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG) hilft nur mit Freistellungsauftrag oder über die Steuererklärung.
Bei einem einmaligen Rückkaufsertrag ist er außerdem oft schon durch andere Kapitalerträge verbraucht.
Und ein Punkt sorgt auf dem Kontoauszug für Verwirrung: Was der Versicherer einbehält, ist nicht Deine
Endbelastung. Beim Steuerabzug bleibt die Halbierung unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Im
Halbeinkünfte-Fall bekommst Du zunächst weniger überwiesen und holst Dir die Entlastung über die
Steuererklärung zurück. Von allein passiert das nicht. Die Euro-Zahl steht in der Abrechnung Deines
Versicherers.
Zahlen statt Gefühl: zwei Rechenbeispiele
Das erste Beispiel kommt von der Behörde selbst. Das Bundeszentralamt für Steuern beziffert den Steuerabzug
auf Kapitalerträge mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent
der Kapitalertragsteuer. Auf 100 Euro Ertrag sind das 25,00 Euro
Kapitalertragsteuer und 1,375 Euro Solidaritätszuschlag. Nicht 5,50 Euro.
Modellrechnung, kein Erwartungswert und keine Zusage. Für Verträge mit Fondsbestand aus der
Zeit vor 2018 lässt sich diese Rechnung so nicht aufmachen: Der maßgebliche Investmentertragsanteil ist dort
kleiner und pauschal nicht zu beziffern. Deine eigenen Werte stehen in Deinen Vertragsunterlagen und in der
jährlichen Standmitteilung, die Dir bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung zusteht (§ 155 Abs. 1 Nr. 4
VVG).
Rechne nach, bevor Du kündigst
Die beiden Abschnitte davor zeigen Dir die Mechanik: wie der Rückkaufswert zustande kommt und was das
Finanzamt davon nimmt. Was sie Dir nicht zeigen können, ist Deine Zahl. Die hängt an Deinem Vertrag, an
Deinem Abschlussjahr und an Deinen Bedingungen.
Genau dafür ist der KI-Vertragscheck da. Du lädst Deine Vertragsunterlagen als PDF hoch, ein Angebot, einen
Antrag oder eine Standmitteilung. Das Werkzeug liest die Werte aus, zeigt Dir, was Dein Vertrag an Kosten
enthält und was das für die Rendite heißt, und simuliert die Steuer für den Fall, dass Du kündigst. Auf
Wunsch übernimmt es Deine Daten direkt in den Rechner: Dein Vertrag tritt gegen die Alternativen an, und Du
siehst, wo Du stehst. Die Auswertung kannst Du als PDF herunterladen. Aus einer Faustregel wird Dein Fall.
Ein Hinweis vorweg, damit Du Kostenzahlen richtig einordnest: Die ausgewiesene Effektivkostenkennzahl enthält
ein extern gezahltes Vermittlungshonorar nicht. Wer zwei Angebote allein an dieser Kennzahl
misst, vergleicht unterschiedlich weite Kostenbegriffe.
Kündigen oder beitragsfrei stellen? So triffst Du die Entscheidung
Beide Wege beenden die Beitragszahlung. Nur einer beendet den Vertrag.
Die Beitragsfreistellung ist kein Entgegenkommen des Versicherers, sondern Dein Recht: Du kannst jederzeit
für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
verlangen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 VVG). Eine Bedingung steckt im selben Satz: Die vereinbarte
Mindestversicherungsleistung muss erreicht sein. Wie hoch die ist, sagt Dein Vertrag, nicht das Gesetz.
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale entfallen an den Hauptvertrag gekoppelte Zusatzversicherungen, etwa
eine Berufsunfähigkeitsversicherung, bei einer Beitragsfreistellung in der Regel (Seitenstand 30.07.2025,
abgerufen am 29.07.2026).
Drei Situationen, drei Antworten.
- Du brauchst das Geld jetzt. Dann führt an der Kündigung kein Weg vorbei. Die
Beitragsfreistellung zahlt Dir nichts aus, sie stellt den Vertrag still.
- Du stehst kurz vor Deinem Steuer-Stichtag. Die günstigere Besteuerung setzt zwölf Jahre
seit Vertragsabschluss und die Altersgrenze voraus, beide zusammen. Welche für Dich
gilt, hängt an Deinem Abschlussjahr (siehe oben). Ein paar Monate Geduld können
hier viel wert sein.
- Der Vertrag ist Dir zu teuer, aber Du brauchst das Geld nicht. Dann lässt die
Beitragsfreistellung Dein Guthaben im Vertrag. Die prämienfreie Leistung muss für jedes
Versicherungsjahr im Vertrag stehen (§ 165 Abs. 2 VVG), Du kannst sie also nachlesen.
Bleibt der Weg zurück. Einen gesetzlichen Anspruch darauf kennt das VVG nur eng begrenzt. Für Umwandlungen ab
dem 01.07.2026 gilt: bei einer Direktversicherung aus Entgeltumwandlung, die während einer entgeltlosen
Beschäftigungszeit wegen Nichtzahlung prämienfrei wurde, binnen drei Monaten nach deren Ende (§ 212 VVG).
Für eine private Fondspolice gilt das nicht. Kläre die Wiederaufnahme deshalb vor der
Freistellung schriftlich mit Deinem Versicherer. Bei Versicherungen über eine Pensionskasse können der
Anspruch auf Beitragsfreistellung und das Kündigungsrecht eingeschränkt sein, soweit die Aufsichtsbehörde
abweichende Bedingungen genehmigt hat (§ 211 VVG).
Die Alternativen zur Kündigung im Überblick
Kündigen ist der lauteste Weg aus einem Vertrag, aber nicht der einzige. Manche Wege stehen im Gesetz, die
übrigen hängen an Deinen Bedingungen.
Eine Frage gehört auf jede Prüfliste, bevor Du kündigst: Prüf, ob Dein Vertrag einen garantierten
Rentenfaktor nennt. Ob Deiner einen enthält, steht in Deinen Bedingungen und in keinem Ratgeber.
Die Umdeckungs-Falle: warum ein neuer Vertrag bei den Kosten von vorn anfängt
Ein neuer Vertrag fängt bei den Kosten von vorn an. Das Gesetz verteilt die angesetzten Abschluss- und
Vertriebskosten in der Mindestwert-Berechnung gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre (§ 169 Abs. 3
Satz 1 VVG). Das ist keine Wartezeit und keine Frist, sondern der Verteilungszeitraum. Wer einen alten
Vertrag beendet, hinter dem diese Verteilung längst liegt, startet sie ein zweites Mal. Was das für Dich
bedeutet, rechne nach, bevor Du unterschreibst.
Wie viel dabei auf dem Spiel steht, zeigt die Aufsicht. Die BaFin stellte im Neugeschäft des ersten
Halbjahres 2021 erhebliche Unterschiede bei den Effektivkosten fest, in Einzelfällen über vier Prozent. Für
das Neugeschäft 2024 meldet sie einen Rückgang: Bei den verkaufsstarken langen Laufzeiten sank die Kennzahl
im oberen Viertel um mehr als 0,4 Prozentpunkte. Beide Angaben gehören zusammen.
Vergleichen kannst Du zwei Angebote ohnehin nur bei gleicher Beitragshöhe. Stückkosten in Form fester
Euro-Beträge pro Jahr heben die Effektivkosten bei niedrigen Beiträgen erheblich an.
Der zweite Kostenblock kostet zunächst kein Geld: Bei einem neuen Vertrag beginnt die vorvertragliche
Anzeigepflicht von vorn. Anzuzeigen ist, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG).
Wird sie verletzt, kann er zurücktreten, bei weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger Verletzung
stattdessen mit Monatsfrist kündigen (§ 19 Abs. 2 und 3 VVG). Diese Rechte erlöschen fünf Jahre nach
Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren, nicht aber für Versicherungsfälle aus der Zeit
davor (§ 21 Abs. 3 VVG). Gerechnet wird ab dem neuen Vertragsschluss. Das Gesetz begrenzt
die Rechte im selben Zug: Der Versicherer muss vorher in Textform auf die Folgen hingewiesen haben, sie sind
ausgeschlossen, wenn er den Umstand kannte, und er muss sie binnen eines Monats ab Kenntnis geltend machen
(§ 19 Abs. 5, § 21 Abs. 1 VVG). Das ist die Rechtslage, keine Prognose für Deinen Fall.
Widerruf und Rückabwicklung: was realistisch ist
Neben der Kündigung gibt es einen zweiten Weg aus dem Vertrag: den Widerruf. Er setzt einen Belehrungsfehler
voraus und wickelt den Vertrag anders ab.
Für Verträge, deren Versicherungsverhältnis ab 2008 entstanden ist, bei denen nicht noch das frühere
Belehrungsmuster verwendet wurde und die nicht online über eine Vergleichs- oder Anbieter-Oberfläche
geschlossen wurden, sieht das Gesetz so aus: Die Widerrufsfrist beträgt bei der Lebensversicherung
30 Tage (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VVG). Sie beginnt nicht, bevor Versicherungsschein,
Vertragsbestimmungen, Pflichtinformationen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen
sind (§ 8 Abs. 2 VVG), bei fondsgebundenen Produkten zusätzlich nicht vor dem Basisinformationsblatt. Den
Nachweis über den Zugang muss der Versicherer führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 VVG). Hat der Versicherungsschutz
schon begonnen und wurde ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge hingewiesen, schuldet der Versicherer die Prämien
ab Zugang der Widerrufserklärung und den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile (§ 152 Abs. 2
VVG). Fehlte dieser Hinweis, tritt die Erstattung der im ersten Jahr gezahlten Prämien an die Stelle des
Rückkaufswerts, wenn das für Dich günstiger ist (§ 152 Abs. 3 VVG). Das ist etwas anderes als alles zurück.
Umgekehrt gilt: Hat der Versicherer das amtliche Muster verwendet, genügt die Belehrung dem Gesetz (§ 8 Abs.
5 VVG). Abweichungen nur in Format, Schriftgröße oder Firmenzusatz ändern daran nichts.
Unterlagen verlegt? Du kannst jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die Du zum Vertrag abgegeben
hast (§ 3 Abs. 4 VVG). Brauchst Du sie für eine fristgebundene Handlung und hat der Versicherer sie Dir
nicht schon früher geschickt, ist der Fristlauf bis zum Eingang gehemmt. Die Kosten dafür trägst Du.
Prüfen lassen kannst Du das an mehreren Stellen. Die Verbraucherzentrale Hamburg prüft Kapitallebens- und
Rentenversicherungen für 110 Euro pro Vertrag (Seitenstand 26.05.2026, abgerufen am
29.07.2026). Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet nach Angabe von Finanztip einen Check von bis zu
30 Minuten für 30 Euro an (Seitenstand 01.10.2025, abgerufen am 29.07.2026). Das sind zwei
verschiedene Leistungen, sie stehen nebeneinander. Daneben gibt es gewerbliche
Rückabwicklungs-Dienstleister. Ein Anbieter rechnet nach eigener Angabe über ein Erfolgshonorar auf den
erzielten Mehrwert gegenüber der Kündigung ab (Seitenstand 14.11.2023, abgerufen am 29.07.2026).
Risikofrei ist der Widerruf nicht. Die Verbraucherzentrale nennt drei Gegenposten (Seitenstand 30.07.2025,
abgerufen am 29.07.2026): Eine Rückabwicklung beendet auch gekoppelte Zusatzversicherungen, etwa eine
Berufsunfähigkeitsversicherung. Es bleibt ein Prozessrisiko. Und Versicherer können die Kosten für den in
Anspruch genommenen Versicherungsschutz vom Auszahlungsbetrag abziehen.
Deshalb hier die klare Grenze: Ob ein Widerruf in Deinem Fall durchgeht, ist Rechtsberatung. Dafür brauchst
Du eine Anwältin oder einen Anwalt für Versicherungsrecht. Ich bewerte das nicht.
Sind laufende Prämien zu zahlen, kannst Du das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Das jederzeit betrifft die
Erklärung: Abgeben kannst Du sie an jedem Tag. Beendet wird der Vertrag zum Ende der Periode.
Eine Ausnahme kennt das Gesetz: Haben die Vertragsparteien die Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen, etwa
bei einer zertifizierten Basisrente, ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen (§ 168 Abs. 3 VVG). Was dort für
die Beitragsfreistellung gilt, klärst Du mit Deinem Versicherer.
Wie lang diese Periode ist, entscheidet der Vertrag. Sie beträgt ein Jahr, wenn die Prämie nicht nach
kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist (§ 12 VVG). Das Gesetz stellt auf die Bemessung ab,
nicht auf die Zahlungsweise. Aus einer monatlichen Abbuchung folgt also nicht automatisch eine monatliche
Kündigungsmöglichkeit. Was für Deinen Vertrag gilt, steht in Deinen Bedingungen.
Daneben kann eine Kündigungsfrist vereinbart sein. Sie muss für beide Vertragsparteien gleich sein und darf
nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen (§ 11 Abs. 3 VVG). Ob eine solche
Frist neben § 168 Abs. 1 VVG Bestand hat, ist im Einzelfall zu klären.
Verlangen darf Dein Vertrag für die Kündigung höchstens die Schrift- oder die Textform, mehr nicht (§ 171
Satz 2 VVG). Eine Begründung musst Du nach Darstellung der Verbraucherzentrale nicht angeben (Seitenstand
30.07.2025, abgerufen am 29.07.2026). Ein Muster findest Du hier bewusst nicht: Was in Dein Schreiben
gehört, hängt an Deinem Vertrag, nicht an einer Vorlage.
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale kannst Du eine ausgesprochene Kündigung ohne Zustimmung des
Versicherers nicht mehr zurücknehmen (Seitenstand 30.07.2025, abgerufen am 29.07.2026).
Fehlen Dir Unterlagen, gilt dasselbe wie beim Widerruf: Du kannst Abschriften der Erklärungen verlangen, die
Du zum Vertrag abgegeben hast (§ 3 Abs. 4 VVG).
Und wenn es Streit gibt, ohne dass Du gleich vor Gericht ziehen willst: Das Bundesamt für Justiz kann private
Einrichtungen als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen anerkennen. Die
Beteiligten können sie anrufen, das Recht auf den Gerichtsweg bleibt daneben bestehen (§ 214 VVG). Für
Verbraucher ist dieser Weg im Regelfall ohne Entgelt.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung?
Bei laufender Prämienzahlung kannst Du jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Diese Periode beträgt ein Jahr, wenn die Prämie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist (§ 12 VVG). Maßgeblich ist die Bemessung, nicht die Zahlungsweise. Ist
daneben eine Kündigungsfrist vereinbart, darf sie nicht unter einem und nicht über drei Monaten
liegen (§ 11 Abs. 3 VVG).
Bekomme ich bei einer Kündigung weniger heraus, als ich eingezahlt habe?
Möglich, denn ausgezahlt wird nicht die Beitragssumme, sondern der Rückkaufswert (§ 169 Abs. 1 VVG).
Bei einer Fondspolice wird er als Zeitwert der Versicherung berechnet, soweit der Versicherer keine
bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Die Abschluss- und Vertriebskosten sind
über die Prämienkalkulation und die Mindestwert-Regel bereits eingerechnet. Eine allgemeine Quote
gibt es dafür nicht: Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung steht Deine Zahl in Deiner letzten
Standmitteilung (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 VVG).
Muss ich bei der Kündigung Steuern zahlen?
Für Verträge ab 2005 gilt: Versteuert wird nicht die Auszahlung, sondern der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG). Welcher Weg greift, hängt an zwölf Jahren seit Vertragsabschluss und an der Altersgrenze zu
Deinem Abschlussjahr, beide zusammen. Mehr dazu oben im Abschnitt zu den
Steuern.
Kann ich mir Geld auszahlen lassen, ohne zu kündigen?
Ob und in welcher Höhe Teilentnahmen möglich sind, regeln Deine Versicherungsbedingungen. Vorsicht
bei der Beitragsfreistellung: Wird die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht,
zahlt der Versicherer statt der Umwandlung den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
aus (§ 165 Abs. 1 Satz 2 VVG). Dann ist der Vertrag beendet, obwohl Du ihn behalten wolltest. Und
rechne die Steuer mit: Ob und wie eine Teilauszahlung besteuert wird, klärst Du vorher mit Deinem
Versicherer oder Deinem Steuerberater.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Beitragsfreistellung?
Die Kündigung beendet den Vertrag: Der Versicherer zahlt den Rückkaufswert, und der Steuertatbestand
ist ausgelöst. Die Beitragsfreistellung lässt ihn beitragsfrei weiterlaufen (§ 165 Abs. 1 Satz 1
VVG). Wann daraus doch eine Auszahlung wird, steht oben unter Kündigen oder
beitragsfrei stellen.
Kann ich statt zu kündigen einfach in günstige ETFs wechseln?
Ob Dein Vertrag einen Fondswechsel erlaubt, wie oft und zu welchen Kosten, regeln Deine
Versicherungsbedingungen. Pauschal lässt sich das nicht beantworten, weil die Bedingungswerke sich
stark unterscheiden. Was Dein Vertrag an Kosten enthält und was das für die Rendite heißt, zeigt Dir
der KI-Vertragscheck per PDF-Upload.
Woher weiß ich, wie viel mein Vertrag bei einer Kündigung auszahlt?
Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung muss der Versicherer Dich jährlich in Textform über den
Stand Deiner Ansprüche unterrichten und dabei unter anderem den Auszahlungsbetrag bei Kündigung
angeben (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 VVG). Genau diese Zeile suchst Du in Deiner letzten Standmitteilung.
Findest Du sie nicht, frag schriftlich beim Versicherer nach. Der KI-Vertragscheck liest die Werte
zusätzlich direkt aus Deinen Vertragsunterlagen aus, etwa aus der Standmitteilung, und zeigt Dir,
was Dein Vertrag an Kosten enthält.
Eine Einordnung noch zu den Kostenzahlen im Werkzeug: Die ausgewiesene Effektivkostenkennzahl enthält ein
extern gezahltes Vermittlungshonorar nicht.